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Termine zu Baubeginn und Fertigstellung

In Bauverträgen sind die Termine zu Baubeginn und Fertigstellung oft nicht zufriedenstellend festgehalten. Welche Pflichten Baufirmen diesbezüglich haben und was Sie zusätzlich aushandeln sollten, erfahren Sie hier.

Termine für Baubeginn und Fertigstellung bedeuten Planungssicherheit

Für Bauherren ist es wichtig, die Dauer des Hausbau-Projekts zu überblicken, damit die Kosten im Rahmen bleiben und der Umzug frühzeitig geplant werden kann.

Am Einzugs-Termin hängen schließlich weitere Aspekte:

  • Die alte Wohnung muss fristgerecht gekündigt und Mietzahlungen (oftmals bei gleichzeitiger Tilgung des Baukredits) sollen möglichst gering gehalten werden.
  • Oft ist es auch angebracht, frühzeitig Urlaub für den Umzug einzuplanen.

Termine vertraglich festhalten

Es ist immer gut, Termine vertraglich festzuhalten. Jedoch wissen wir aus langjähriger Erfahrung, dass in vielen Bauverträgen terminliche Angaben für den Baubeginn und die Fertigstellung fehlen. Denn Baufirmen legen sich ungern auf Termine fest, um gültige Ansprüche zu vermeiden.

Deshalb sollte man genau hinschauen, was im Vertrag steht. Fehlen feste Termine – z. B. in Form von Kalenderwochen – sollten Bauherren vor Unterzeichnung des Bauvertrags auf entsprechende Zusätze bestehen.

Wenn es zu Rechtsstreitigkeiten kommen sollte, sind vertragliche Termine zu Baubeginn und Fertigstellung wichtig: Schließlich lassen sich Bauverzögerungen rechtsgültig nur in Bezug auf vertragliche Termine feststellen.

Termin zur Fertigstellung ist Pflicht

Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 650k Abs. 3 BGB) verpflichtet Baufirmen im Rahmen des neuen Verbraucherbauvertrags ab 01.01.2018 zu Angaben über den Zeitpunkt der Fertigstellung des Hauses zu machen. Diese Angaben sind Teil der Baubeschreibung, die vor Vertragsabschluss vorliegen sollte.

Es kommt allerdings vor, dass aus organisatorischen Gründen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch keine terminlichen Angaben zur Fertigstellung möglich sind. In solchen Fällen müssen die Anbieter zumindest die Bauzeit klar definieren (z. B. 8 Monate ab Baubeginn).

Keine feste Regelung zum Baubeginn-Termin

Bauherren sollten insbesondere auf einen Termin für den Baubeginn im Bauvertrag achten, denn hierzu gibt es keine explizite Regelung im BGB.

Wenn keine anderen Angaben gemacht werden, sieht das BGB im Verbraucherbauvertrag allerdings folgendes vor: “Der Bauunternehmer garantiert dem/den Bauherren eine Bauzeit von 8 Monaten ab dem Tag des Baubeginns.”

Doch ohne Baubeginn-Termin hilft diese Klausel freilich wenig.

Lieber auf vertraglichen Baubeginn-Termin bestehen

Enthält der Bauvertrag keinen Termin zum Baubeginn, ist keine Planungssicherheit gewährleistet. Der Baubeginn, der mit dem ersten Spatenstich bzw. dem Bodenaushub eingeleitet ist, sollte also terminlich im Vertrag festgesetzt sein (z. B. durch Angabe einer Kalenderwoche).

Achten Sie auf unklare Formulierungen, z. B.: “Wenn alle Voraussetzungen gegeben sind, beginnt der Bauunternehmer zum  nächstmöglichen Termin mit der Bauausführung.” Mit solchen Vertragsklauseln ist nichts über den tatsächlichen Baubeginn gesagt und der Bauherrin wenig geholfen. Lassen Sie sich daher auf solche Formulierungen nicht ein. Bestehen Sie auf einen festen Termin.

Voraussetzungen für den Baubeginn müssen gegeben sein

Allerdings kann die Baufirma erst mit der Arbeit beginnen, sofern zweifelsfrei geklärt wurde, ob das Bauvorhaben realisierbar ist. Hierfür müssen die erforderlichen Dokumente und Voraussetzungen von den Bauherren zur Verfügung gestellt werden.

Folgende Voraussetzungen müssen Bauherren besorgen:

  • vom Bauamt genehmigter Bauantrag – Hier mehr zum Bauantrag.
  • Baugrundgutachten, welches Aussagen zur Tragfähigkeit des Bodens trifft – Hier mehr zum Bodengutachten.
  • ein Vermessungsplan vom Grundstück samt zukünftigem Haus – Hier mehr zur Vermessung und Kosten.
  • Baustelleninrichtung: ausreichend Stellflächen für Baumaschinen, Zufahrtswege sowie Wasser- und Stromanschlüsse für die Bauarbeiten. Hier mehr zur Baustelleneinrichtung.

Fazit

Oft möchten Baufirmen feste Termine zu Baubeginn und Fertigstellung vermeiden, damit bei Verzug kein rechtsgültiger Anspruch besteht. Solche Ansprüche können sich beispielsweise auf Mietzahlungen oder Hotelaufenthalte beziehen.

Bauherren sollten deshalb Verträge insbesondere auf feste Termine (z. B. Angabe einer Kalenderwoche) prüfen. Mündliche Absprachen oder unklare Formulierungen helfen wenig – bleiben Sie bei Vertragsverhandlungen hartnäckig! Denn Verzögerungen lassen sich nur anhand fester Termine rechtsgültig feststellen.

Der Termin zur Fertigstellung ist eine Pflichtangabe – der Termin für den Baubeginn nicht. Er sollte aber trotzdem ausgehandelt werden.

Allerdings kann die Baufirma in manchen Fällen nicht sofort feste Termine vereinbaren, da Planungs- und Vorbereitungsaufwand zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Detail überschaubar sind. Hier ist es angebracht, mit dem Anbieter im Kontakt zu bleiben. Sobald Termine festgesetzt werden können, sollten diese dann auch in den Vertrag aufgenommen werden.

Zu beachten ist, dass Bauherren alle Voraussetzungen für den Baubeginn einrichten müssen – sonst können sie Bauarbeiten nicht beginnen. Insbesondere ist eine Baugenehmigung für das Hausbau-Projekt vorzulegen.

Autorin Sarah Völkl

Sarah Völkl hat Architektur studiert und ist seit Jahren das Gesicht von a better place. Mit ihren Videos ist sie bei YouTube vielen Personen schon länger bekannt. Sarah teilt Ihr Wissen jetzt auch bei den Bautipps von Almondia.

3 Kommentare zu “Termine zu Baubeginn und Fertigstellung

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