Almondia – Bautipps Die Bauherrenberatung

Wohnen für Geflüchtete – Teil I

In den letzten Monaten gingen zahlreiche Bilder von überfüllten Containerdörfern, Turnhallen, Zeltstädten oder für die Unterbringung von Flüchtlingen umfunktionierten Kasernen durch die Medien. Sie machen die Diskrepanz zwischen der viel gelobten Willkommenskultur sowie dem starken zivilgesellschaftlichen Engagement und der eigentlichen Umsetzung von Flüchtlingspolitik sichtbar. Nicht nur die räumliche Situation, auch die Lebensbedingungen in vielen Massenunterkünften sind höchst fragwürdig: Flüchtlinge haben kaum Privatsphäre innerhalb der Unterkunft bei gleichzeitiger Isolation von der Außenwelt, mangelnde Selbstbestimmung, Arbeitsverbot und Untätigkeit, fehlender Zugang zu sozialer Infrastruktur, kaum Kontakt zur einheimischen Bevölkerung und zu wenig Beratungs- und Betreuungsangebote. Obwohl eine angemessene Unterbringung nur ein Teil der umfassenden Gesamtstrategie ist, kommt ihr doch eine entscheidende Bedeutung hinsichtlich einer erfolgreichen Integration der Neuankommenden zu. Denn um sich in einem neuen Land mit ungewohnten gesellschaftlichen Strukturen und Konventionen zurechtzufinden ist es erstmal notwendig, sich in den eigenen vier Wänden sicher und wohl zu fühlen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Wohnbiografie von Asylsuchenden umfasst mehrere Stationen: Erstaufnahmeeinrichtungen des Bundes, Sammel- bzw. Gemeinschaftsunterkünfte der Länder und letztendlich die eigene Wohnung.
  • Das Argument, in möglichst kurzer Zeit möglichst viele Plätze schaffen zu müssen, darf nicht dazu missbraucht werden, die Qualität der Unterbringungsstätten zu vernachlässigen.
  • Die langfristige Integration in den regulären Wohnungsmarkt stellt eine der größten Herausforderungen bei der Unterbringung von Geflüchteten dar.

Von der Erstaufnahme zur Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge

Da Flüchtlinge sozusagen Objekte der Verwaltung sind, haben sie bei der Wahl des Wohnsitzes und der Unterbringungsform kein Mitspracherecht. Diese Aufgabe wird vom Bund, den Innen- und Sozialministerien der Bundesländer sowie den kommunalen Gebietskörperschaften übernommen.

§ 44 Abs. 1 AsylVfG

Nach § 44 Abs. 1 AsylVfG sind die Länder verpflich­tet, „für die Unterbringung Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den mo­natlichen Zugang Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrichtungen notwendige Zahl von Unterbrin­gungsplätzen bereitzustellen.“

Das Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) regelt die Unterbringung Asylsuchender in einer bestimmten Erstaufnahmeeinrichtung auf Bundesebene. Größe, Beschaffenheit oder Ausstattung der Erstaufnahmeeinrichtung sind nicht im AsylVfG fest­gelegt, jedoch gelten verschärfte Vorgaben, wie beispielsweise Vollverpflegung ohne Möglichkeit selbst zu kochen, Eingangskontrollen sowie eine restriktive Beschränkung des räuml­ichen Aufenthaltsbereichs. Der „Königsteiner Schlüssel“ legt die Aufnahme der Flüchtlinge in den Bundesländern entsprechend ihrer Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl fest. Die Zuteilung zu einer Erstaufnahmeeinrichtungen hängt von zwei Faktoren ab: zum einen von den aktuellen Kapazitäten, zum anderen von den in der Außenstelle des Bundesamtes bearbeiteten Heimatländern, denn nicht jede Außenstelle bearbeitet jedes Herkunftsland.

Der Königsteiner Schlüssel

Der Königsteiner Schlüssel wurde im Jahr 1949 ursprünglich zur Berechnung der Verteilung überregional bedeutender Forschungseinrichtung auf die einzelnen Bundesländer entwickelt. Heute greifen zahlreiche weitere Abkommen und Vereinbarungen auf ihn zurück, unter anderem wird auch die Frage nach der Verteilung von Asylsuchenden über ihn geregelt. Der Anteil, den ein Land laut dem Königsteiner Schlüssel tragen muss, richtet sich zu zwei Dritteln nach dem Steueraufkommen und zu einem Drittel nach der Bevölkerungszahl.

Eine Mitsprache bei der länderübergreifenden Umverteilung haben Asyl­suchende nicht. Das einzige Kriterium, das gewahrt werden muss, ist die Einheit der Kernfamilie (§ 46 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG). Die Flüchtlinge bleiben zwischen sechs Wochen und maximal drei Monaten in den Erstaufnahmeeinrichtungen (§ 47 Abs. 1 AsylVfG). Anschließend werden sie in den Flächenstaaten auf kommunale Gebietskörperschaften, in den Stadtstaaten direkt auf Gemeinschaftsunterkünfte oder Wohnungen verteilt. Laut Asylverfahrensgesetz sollen sie nach der Verteilung auf die kommunalen Gebietskörperschaften „in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht“ (§ 53 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) werden. Daraus leiten einige Bundesländer fälschlicherweise die Verpflichtung ab, Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften unterbringen zu müssen.

Bearbeitung der Anträge

Während in Berlin nahezu alle Anträge bearbeitet werden, werden in Augsburg beispielsweise nur Anträge von Asylbewerbern aus Afghanistan, Eritrea, Pakistan und Syrien bearbeitet. Jedoch wird versucht, alle Herkunftsländer innerhalb eines Bundeslandes abzudecken. Anträge von syrischen Asylbewerbern werden beispielsweise in allen vier Außenstellen in Niedersachsen bearbeitet, Anträge von türkischen Asylbewerbern jedoch nur in Friedland.

Laut AsylVfG besteht jedoch lediglich die Pflicht zur Aufnahme von Asylsuchenden, was eine anderweitige Unterbringung, beispielsweise in Wohnungen, nicht ausschließen würde.

Verteilung der Asylbewerber laut Königsteiner Schlüssel 2016 Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Verteilung der Asylbewerber laut Königsteiner Schlüssel 2016
Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Alternativen zur Massenunterkunft – Integration statt Isolation

Voraussetzungen für die Mietübernahme

Die maximale Höhe der Miete wird einerseits von der Anzahl der Personen pro Haushalt sowie der Größe des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, und andererseits von der Art der Heizung und der Warmwasserversorgung bestimmt. In besonders begründeten Ausnahmen, wie etwa chronischer Krankheit, HIV-Infizierung, Schwangerschaft, Alter oder Behinderung und bei Alleinerziehenden darf die Miete auch über den festgesetzten Obergrenzen liegen.

Bei der Unterbringung von Flüchtlingen in Massenunterkünften wird oft das Argument der Alternativlosigkeit vorgebracht. Politiker rechtfertigen die teilweise unmenschliche Wohnsituation in überfüllten Sporthallen oder Containersiedlungen damit, dass die Schaffung möglichst vieler Unterbringungsplätze in möglichst kurzer Zeit notwendig ist. Die Frage der Quantität lässt die Frage der Qualität dabei in den Hintergrund rücken, weshalb ca. die Hälfte der Bundesländer nicht einmal Mindeststandards für Gemeinschaftsunterkünfte definiert hat. Doch nicht alle Kommunen sehen die Unterbringung in Massenunterkünften als einzige Möglichkeit, einige forcieren bereits seit geraumer Zeit die Verteilung der Flüchtlinge in Wohnungen. Zentrale Vorteile hierbei sind – neben der Tatsache, dass es in den meisten Sammelunterkünften keine abgeschlossenen Wohneinheiten und somit kaum Privatheit gibt – der Kontakt mit der lokalen Bevölkerung, wodurch das Integrationspotential wesentlich gesteigert wird sowie die Stärkung der Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Flüchtlinge. Die Möglichkeiten dafür sind jedoch stark abhängig von der Zahl der unterzubringenden Flüchtlinge und der Wohnungsmarktsituation in der Kommune. Dabei spielen vor allem der Wohnungsleerstand, der Anteil an kommunalem Wohnungsbestand sowie die Verfügbarkeit von Gebäuden und bebaubaren Flächen eine wesentliche Rolle. Die Unterbringung von Geflüchteten in Wohnungen ist jedoch vor allem in Großstädten schwierig, da hier die Wohnungsmarktsituation einerseits meist bereits sehr angepasst ist. Andererseits ist die Zahl der Geflüchteten aufgrund der Hoffnung auf Beschäftigungsmöglichkeiten, soziale Infrastruktur und Anschluss an bestehende ethnische Unterstützungsnetzwerke in den Ballungszentren meist besonders hoch. Positiv ist jedoch, dass es in urbanen Gebieten häufig auch andere Möglichkeiten der Unterbringung, beispielsweise in unterbelegten Studenten- oder Seniorenwohnheimen, in leerstehenden Hotelzimmern oder in eigens konzipierten Projekten. Diese verbinden meist vielfältige Wohnformen für unterschiedliche Gruppen und häufig auch Arbeitsstätten mit Räumen für Begegnung und Gemeinschaft unter einem Dach.

Nach der temporären Unterbringung kommt das dauerhafte Wohnen

Erfolgt zunächst eine Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft steht meist nach mehreren Monaten die Integration in den regulären Wohnungsmarkt an. Bevor die Wohnungssuche starten kann, muss zuerst ein Antrag auf Übernahme der Mietkosten beim zuständigen Sozialamt gestellt werden. Damit das Sozialamt die Miete für die Wohnung zahlt, müssen allerdings ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Auch die Kaution wird in Form eines Darlehens vom Sozialamt übernommen. Darüber hinaus ist es möglich, einen Antrag auf Erstausstattung beim Sozialamt zu stellen, da für viele Geflüchtete die Anschaffung von Möbeln nicht leistbar ist. Trotz dieser zahlreichen Hilfestellungen ist es, aufgrund der angespannten Wohnungsmarktsituation vieler Städte, für viele Geflüchtete – ebenso wie für viele Deutsche – kein Leichtes, eine geeignete Wohnung zu finden. Da es für einen Großteil der Flüchtlinge jedoch keine Möglichkeit gibt, wieder in ihr Heimatland und ihr altes Leben zurückzukehren, ist die langfristige Integration in den regulären Wohnungsmarkt in den meisten Fällen unausweichlich. In den letzten Monaten wurden einige Plattformen gegründet, die Flüchtlingen bei der Wohnungssuche helfen, wie beispielsweise flüchtlinge-willkommen.de. Auch das Evangelische Jugend- und Fürsorgewerk bietet Beratungs- und Vermittlungsangebote.

Weitere Teile dieser Reihe

  • Teil I – Wie Flüchtlinge wohnen (müssen) – der Weg von der Erstaufnahmeeinrichtung bis zur eigenen Wohnung

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert