Im Bauvertrag finden Bauherren und Baufirma zueinander. Von entscheidender Bedeutung sind die Regelungen hinsichtlich Leistungsumfang, Baumaterial und Qualität. Zudem ist das Verständnis aller Vertragsklauseln sehr wichtig – denn: Baufirmen haben viel Erfahrung mit Vertragstexten, angehende Bauherren eher selten. Daher werden Risiken oft einseitig auf den Bauherren umgelegt. Das kann unter Umständen teuer für den Bauherren werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Laut Bund privater Bauherren ist das Leistungsverzeichnis hinsichtlich Klarheit und Umfang in etwa zwei Dritteln aller Bauverträge nicht zufriedenstellend.
- Bauverträge enthalten oft keine terminlichen Angaben für Baubeginn und Fertigstellung. Dann hat der Bauherr keine rechtliche Handhabe bei Verzögerung des Baus.
- Zahlungen müssen tatsächlich geleisteter und mängelfreier Arbeit entsprechen. Da Anbieter Teilzahlungen oft zu hoch ansetzen, ist ein guter Zahlungsplan von Vorteil.
1. Leistungsumfang bzw. Leistungsverzeichnis im Bauvertrag
Das zentrale Element eines Bauvertrags ist der detaillierte Leistungsumfang bzw. das Leistungsverzeichnis der Baumaßnahmen. Im Leistungsumfang sind nicht nur die einzelnen Teilleistungen, sondern auch deren einzelne Arbeitsschritte gelistet. Außerdem lassen sich hier Details über Art und Qualität der Baumaterialien sowie über die technische Ausstattung finden. Damit ist genau ersichtlich, welche Leistungen im Vertrag enthalten sind und wie viel die Baufirma wofür berechnet. Damit erst ist eine genaue Vergleichsmöglichkeit zwischen Angeboten gewährleistet.
Der Leistungsumfang gibt also Auskunft darüber, ob das Angebot wirklich preisgünstig ist. Es kommt vor, dass Anbieter in ihren Angeboten nicht alle Fakten offenlegen. In solchen Fällen kommt den Anbietern entgegen, dass angehende Bauherren sich nicht mit allen Details auskennen. Beispielsweise wird über das Fehlen wichtiger und teurer Teilleistungen manchmal nicht ausreichend aufgeklärt. Das führt zu erheblichen Mehrkosten, mit denen der Bauherr ursprünglich nicht kalkuliert hat.
Baufirma und Bauherren berufen sich bei Unklarheiten über die Baumaßnahmen auf das Leistungsverzeichnis. Deshalb sollte jedem Bauherren im Detail klar sein, was genau dort enthalten ist und was nicht. Weder mündliche Absprachen noch Katalogtexte können eine genaue Prüfung ersetzen. Lassen Sie sich bei der Durchsicht Zeit und ziehen Sie am besten unabhängige Experten hinzu. Anbieter müssen in Zweifelsfällen den Vertrag mehrmals anpassen. Denn von Unklarheiten profitieren nur die Baufirmen. Achten Sie auch darauf, dass es keine Zusätze wie z. B. “oder ähnlich” gibt. Lesen Sie hier, wie Ihnen die Baufirmen-Suche erleichtert werden kann.
Was oft im Leistungsverzeichnis fehlt:
- Bodenplatte bzw. Keller
- Elemente der Baustelleneinrichtung (z. B. Wasserversorgung und Entsorgung während der Bauzeit, Baustraßen, Sicherheitsmaßnahmen, Lagerung, etc.)
- Heizung- und Warmwasseraufbereitung
- genaue Bestimmung über Qualität der Sanitäranlagen (z. B. Art und Farbe der Fliesen)
- Versicherung der Baustelle (Bauherrenhaftpflichtversicherung, Feuerrohbauversicherung, Bauleistungsversicherung)
- Anschluss des Hauses ans Versorgungsnetz
- Baugrundrisiko (betrifft Verteilung der Risiken: wer kommt bei unerwarteten Schwierigkeiten mit der Tragfähigkeit des Bodens für Gegenmaßnahmen, z. B. eine Gründung für den Bau, auf.)
Verschaffen Sie sich einen Überblick!
Der Bauherren-Berater Almondia spricht mit Ihnen das Leistungsverzeichnis eines konkreten Angebots oder Vertrags durch. So decken Sie alle fehlenden Elemente auf. Darüber hinaus schätzen wir Angebote und Verträge unabhängig ein. Wenn Sie möchten, können wir auch gute Alternativen zu einem konkreten Angebot aufzeigen. Nutzen Sie Almondias Expertise, um sich in der oft unübersichtlichen Landschaft aus Angeboten und Baufirmen einen Überblick zu verschaffen. Damit stärken Sie in jedem Fall Ihre Verhandlungsposition gegenüber den Baufirmen und finden bestimmt das für Sie passende Angebot!
2. Unbedingt im Bauvertrag festhalten: Termine für Baubeginn und Fertigstellung
Nur ungern legen Baufirmen sich auf genaue Termine fest. Wenn der Bauherr nicht darauf besteht, wird es im Vertrag deshalb auch keine genauen Zeitangaben über Baubeginn, einzelne Teilleistungen und Fertigstellung des Hauses geben. Für Bauherren ist eine terminliche Vereinbarung wichtig, Absichtserklärungen und ungefähre Angaben reichen nicht aus. Sonst können Verzögerungen des Baus nicht rechtsgültig nachvollzogen werden.
Über die Termine für Baubeginn und Fertigstellung hinaus ist auch ein Ablaufplan über die einzelnen Teilleistungen empfehlenswert. Im besten Fall sind dort auch alle Leistungen, die vor Baubeginn anfallen und wichtig für den Baubeginn sind (wie z. B. die Zusammenstellung der Unterlagen für die Baugenehmigung), geregelt.
Generell kommen Verzögerungen aus vielerlei Gründen häufig vor. Sie kosten nicht nur direkt am Bau viel Geld, sondern haben auch andere Folgekosten (längere Mietzahlungen in der bisherigen Unterkunft, dann oft bei gleichzeitiger Tilgung der Baukreditzinsen). Es ist möglich, sich mit Baufirmen auf Vertragsstrafen im Fall des Verzugs zu einigen. Diese fallen dann jede Woche über Frist an. Die Höhe ist abhängig von der Verzögerung und liegt üblicherweise zwischen 0,1 % und 5% des Gesamtpreises.
3. Qualitätskontrollen
Im Bauvertrag wird oft mit hohen Qualitätskontrollen von externen Firmen geworben. Ein Bauträger wird in den meisten Fällen aber keine wirklich unabhängige Untersuchung durchführen lassen. Die Firmen, die solche Kontrollen, z. B. den Blower-Door-Test, durchführen, arbeiten meistens seit langem mit dem Bauträger zusammen. Hingegen geben vom Bauherren bestellte Baubegleiter, z. B. Architekten, eine objektivere Einschätzung bereits während der Bauphase ab. Daher sollte der Vertrag Baustellenzutritt für externe Begutachter zu jeder Zeit gewährleisten (dies ist insbesondere bei schlüsselfertigen Häusern wichtig).
4. Festpreis
Schlüsselfertig in Auftrag gegebene Häuser haben in der Regel einen Festpreis. Aber bei diesem bleibt es oft nicht. Achten Sie insbesondere darauf, ob der Festpreis eine begrenzte Gültigkeit hat. Wenn der Festpreis mit einer Gültigkeit von 6 oder 12 Monaten angegeben wird, kann der Anbieter bei Verzögerungen des Baus die Preise erhöhen. Außerdem bezieht sich der Festpreis nur auf die im Leistungsverzeichnis festgehaltenen Bauleistungen und Baumaterialien. Achten Sie hier besonders auch auf die Details wie Anzahl der Steckdosen, Qualität der Böden und der Fliesen sowie der sanitären Einrichtungen, Heizungsanlagen etc. – sonst können durch weitere Extras Kosten entstehen.
5. Zahlungsplan beim Hausbau
Es kommt vor, dass Baufirmen die Abschlagszahlungen für Teilleistungen nicht transparent abrechnen. Die Abschlagszahlungen sollten immer dem Gegenwert der erbrachten (und mängelfreien) Teilleistung entsprechen. Wenn der Rohbau beispielsweise mit 60 % des Gesamtpreises veranschlagt wird, gibt das Grund für Zweifel. Denn der Rohbau macht nur ca. 45 % aus. Hier sollte man darüber Bescheid wissen, wie fair und transparent abgerechnete Abschlagszahlungen aussehen und was ggfs. bei Mängeln zu tun ist. Darüber ist dann ein detaillierter Zahlungsplan aufzusetzen.
5 Jahre Haftung bei Mängeln – auch bei Insolvenz der Baufirma
Beim Hausbau läuft selten alles vollkommen glatt. Das liegt einfach in der Komplexität der Sache. Daher fallen Mängel in den allermeisten Fällen an. Baufirmen sind gesetzlich dazu verpflichtet, für Mängel bis zu fünf Jahre nach Fertigstellung zu haften. Was aber ist, wenn die Baufirma in dieser Zeit insolvent geht? Der gewiefte (bzw. gut beratene) Bauherr sichert sich gegen einen solchen Fall bereits bei Vertragsabschluss ab. Verhandeln Sie vor Unterzeichnung des Bauvertrags darüber, dass der Anbieter 5 % – 10 % der Vertragssumme über einen fünfjährigen Haftungszeitraum als Sicherheit stellt – auch im Fall einer Insolvenz steht dem Bauherren dieses Geld zur Mängelbeseitigung dann zu.
6. Verträge bei Fertighäusern
Der Begriff “Fertighaus” suggeriert möglicherweise, dass die Baufirma dem Käufer alle Eventualitäten, Risiken und Entscheidungen abnimmt. Das stimmt so aber nicht. Der Käufer eines Fertighauses wird in jedem Fall zum voll in der Verantwortung stehenden Bauherren. Als solcher muss er genau hinsehen, wie es um eine Reihe von Faktoren bestellt ist. Das fängt beim Grundstück an und geht bis hin zur genauen Prüfung des Kaufvertrages.
Die meisten Angebote beziehen sich auf ein Leistungsumfang ab OK (“Oberkante Bodenplatte”), wobei der Bauherr für die Errichtung einer Bodenplatte (bzw. wahlweise eines Kellers) selbst aufkommen muss. Da Bodenplatte oder Keller dann oft eine andere Firma ausrichtet, kann es zu Abstimmungsschwierigkeiten kommen. Darüber hinaus stellt die Baufirma die Anschlüsse für Strom und Wasser oft nicht selbstständig fertig. Auch die Ausbaustufen sind oft unterschiedlich definiert. Gehen Sie Kaufverträge vor Unterschrift mit Experten durch!
Das neue Werkvertragsrecht
Mit Beginn des Jahres 2018 ist eine Neuregelung des Werkvertragsrechts in Kraft getreten. Mit dieser Neuregelung wurde der sogenannte Verbraucherbauvertrag ins Leben gerufen, der den Bauherren angesichts langer Bauprozesse besser absichern soll. Anbieter müssen die neuen Bestimmungen in ihren Verträgen einhalten.
Auch das Widerrufsrecht wurde reformiert. Sie können nun 14 Tage nach Unterschrift den Vertrag widerrufen. Übrigens muss der Anbieter Sie hierüber ausdrücklich informieren. Jedenfalls räumt Ihnen diese Regelung die Möglichkeit ein, den Bauvertrag auch noch nach Unterzeichnung mit unabhängigen Experten durchzugehen und unter Umständen davon zurückzutreten. Hier finden Sie alles zu den Hintergründen und den konkreten Bestimmungen des reformierten Werkvertragsrechts.
Danke für die Tipps zum Bauvertrag. Meine Schwester hat für den Bauvertrag ihres Hauses extra einen Notar darüber sehen lassen. Gut zu wissen, dass man Beginn und Fertigstellung auch in einem Bauvertrag festlegen kann.
Gut zu wissen, was so im Bauvertrag gehört. Ich möchte bald ein Haus bauen lassen und werde diese Sachen berücksichtigen. Vor allem, die Termine!
Vielen Dank für den Beitrag zu Fallen im Bauvertrag. Mein Onkel hat eine Luftdichtheitsmessung durchführen lassen, da sein Neubau Mängel aufweist. Gut zu wissen, dass man nur mängelfreie Arbeit bezahlen sollte. https://www.etc-hamburg.de/luftdichtheitsmessung
Wir sind gerade am Aushandeln eines Bauvertrages, da kommt dieser Artikel sehr gut. Danke für die wichtigsten Fallen in einem Bauvertrag. Jetzt weiß ich, dass wir auf einen Fertigstellungstermin bestehen werde.
Ich lasse mein Haus durch einen Bauträger bauen. Gut zu wissen, dass man hier, um eine objektive Einschätzung des Objekts zu erhalten, dauerhaften Zutritt für externe Begutachter im Vertrag mit dem Träger haben sollte. Ich werde mal nach einem Experten für Bauträgervertragsrecht. Weitere Informationen habe ich hier gefunden: https://www.notar-kilian.at/leistungen/immobilien
Gut zu wissen, dass man sich nochmals überlegen soll, ob man den Bauvertrag abschließen soll, wenn der Rohbau mit 60 % des Gesamtpreises veranschlagt wird, da der Rohbau eigentlich nur 45 % des Gesamtpreises ausmacht. Mein Onkel möchte einen Bauvertrag über die Errichtung seines Hauses auf dem Lande abschließen. Er hofft, dass der Rohbau im vorgeschlagenen Vertragsentwurf nicht mehr als 45 Prozent des Gesamtpreises beträgt, sodass er an den Vertrag nicht zweifeln soll. Auf der Suche nach weiteren Infos bin ich auf die Webseite https://datex.de/software/ gestoßen.
Danke für den Tipp, dass über die Termine für Baubeginn und Fertigstellung hinaus auch ein Ablaufplan über die einzelnen Teilleistungen empfehlenswert ist. Mein Onkel möchte sich ein neues Haus auf dem Lande errichten lassen. Er hofft, dass das Bauunternehmen, das er beauftragen möchte, dazu bereit wäre, für ihn einen detaillierten Ablaufplan über die einzelnen Teilleistungen zu erstellen. Auf der Suche nach weiteren Infos bin ich auf die Webseite https://www.haaser-bau.at/kramsach gestoßen.