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Der Energieausweis

Seit 2008 ist es Pflicht, bei der Errichtung oder Erweiterung eines Hauses einen Energieausweises zu erstellen. Mit dem Energieausweis kann nachgewiesen werden, dass das Gebäude der Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014) entspricht. Zu beachten ist, dass es zwei Typen von Energieausweisen gibt: den Verbrauchsausweis und den Bedarfsausweis. Für Neubauten muss ein Bedarfsausweis erstellt werden. Bei älteren Gebäuden besteht in bestimmten Fällen Wahlfreiheit. Energieausweise müssen bei Anfrage der Behörde und beim Verkauf von Immobilien vorliegen. Darüber hinaus muss ein Energieausweis bereits mit dem Bauantrag eingereicht werden, ohne den Energieausweis gibt keine Baugenehmigung. Alle den Energieausweis betreffenden Regelungen gehen auf die Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014) zurück.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei Errichtung, Änderung und Erweiterung eines Gebäudes muss ein Energieausweis erstellt werden. Für Neubauten ist der Bedarfsausweis Pflicht. Energieausweise haben eine Gültigkeit von 10 Jahren.
  • Der Verbrauchsausweis errechnet sich auf Grundlage des tatsächlichen Energieverbrauchs. Der Bedarfsausweis hingegen richtet sich nach den objektiven Standards eines Hauses.
  • Der Energieausweis muss bereits mit dem Bauantrag eingereicht werden – ohne ihn gibt es keine Baugenehmigung. Darüber hinaus muss nach Fertigstellung des Hauses der aus der Planungsphase hervorgegangene und mit dem Bauantrag eingereichte  Energieausweis erneut geprüft werden.

Pflicht beim Neubau: Der Bedarfsausweis

Der Bedarfsausweis trifft unabhängig vom unterschiedlichen Heizverhalten verschiedener Personen Aussagen über den objektiven Verbrauch eines Gebäudes. So erst lässt sich die Energieeffizienz von Gebäuden untereinander vergleichen.

Das Berechnungsverfahren ist vergleichsweise aufwendig, folgende Aspekte fallen ins Gewicht: Heiztechnik, Dämmung, Fenster, etc. Für die Erstellung des Bedarfsausweises werden die Planungsunterlagen des Hauses benötigt.

Für die Ermittlung des theoretischen Energiebedarfs eines Gebäudes sollte ein Bauvorlagenberechtigter bzw. ein Energieberater das Haus begehen. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, den Bedarfsausweis ausschließlich über eine Online-Abfrage erstellen zu lassen. Dies ist aber nicht unbedingt zu empfehlen – dazu weiter unten mehr.

Der Bedarfsausweises weist auch auf Verbesserungspotenzial hinsichtlich einer besseren Energieeffizienz hin. Es wird also nicht nur der tatsächliche energetische Zustand eines Hauses festgestellt, sondern auch Optimierungsmaßnahmen aufgezeigt. Mit den daraus resultierenden spezifischen Empfehlungen zur Modernisierung lassen sich dann auch zukünftig Energiekosten sparen. Hier finden Sie weiter Informationen zu energiesparender Heiztechnik, Dämmung und zu gut isolierten Fenstern.

Gültigkeitsdauer des Energieausweises 

Energieausweise sind zehn Jahren gültig. Nach Renovierungs- und Sanierungsarbeiten muss ebenfalls ein neuer Energieausweis erstellt werden, wenn sich die Energieeffizienz des Gebäudes verändert hat.

Billigangebote ohne Hausbegehung:

Bei den günstigsten Angeboten handelt es sich um Datenerhebungen per Internet. Diese Angebote gibt es für beide Typen von Energieausweisen. Wenn es sich um autorisierte Aussteller handelt, dann ist das auch für beide Typen zulässig. Diese Art von Datenerhebungen führen allerdings oft zu Ungenauigkeiten, sodass die Energieausweise oft nachgebessert werden müssen. Die Verantwortung liegt in solchen Fällen beim Auftraggeber. Kommt der Aussteller des Energieausweises hingegen ins Haus und begeht dieses, ist er auch für die Richtigkeit des Ausweises verantwortlich. Eine Begehung des Hauses tut der Genauigkeit des Energieausweises in jedem Fall gut.


Keine Baugenehmigung ohne Energieausweis

Der Energieausweis muss – ebenso wie der Nachweis der Energieeinsparverordnung (EnEV) – schon mit dem Bauantrag von Ihrem bauvorlageberechtigten Architekten bzw. Bauleiter eingereicht werden. Ohne Energieausweis ist keine Baugenehmigung zu erhalten. Hierfür werden die notwendigen Unterlagen vom Bauleiter zusammengestellt und eingereicht.

Nach Fertigstellung des Baus muss der Bauherr den Energieausweis erneut prüfen. Denn es kommt wegen Änderungen während der Bauausführung oft dazu, dass die Angaben aus dem Baugenehmigungsverfahren nach Fertigstellung des Baus nicht mehr gültig sind. Die Ausstellung eines gültigen Energieausweises liegt im Verantwortungsbereich des Bauherren, auch wenn der Baupartner nicht weiter darauf hinweisen sollte. Oft erhält der Bauherr von Handwerkern lediglich einen Hinweis darauf, dass sich die Energiebilanz geändert haben könnte.

Am besten der Bauherr hält hierfür Rücksprache mit dem Bauleiter und lässt sich alle notwendigen Unterlagen aushändigen. Wenn der Bauleiter das Anpassungsverfahren des Energieausweises nicht bereits vorgenommen hat, sind über die Deutsche Energie-Agentur (s.u.) Ausstellungsberechtigte zu finden.

Im Rahmen einer Hausbegehung werden dann nach Fertigstellung des Hauses die vor dem Bau angegebenen Werte überprüft. (Dies ist auch im Online-Verfahren möglich.)

Wer darf den Bedarfsausweis ausstellen?

Energieausweise dürfen nur sogenannte Bauvorlageberechtigte ausstellen. Wie finden Sie den passenden Bauvorlageberechtigten in Ihrer Nähe? Dafür wenden Sie sich am besten an die Deutsche Energie-Agentur, diese führt Energieberater in einer Datenbank unter energie-effizienz-experten.de

Wann ist der Bedarfsausweis Pflicht? Wann besteht Wahlfreiheit?

Für Neubauten muss prinzipiell ein Bedarfsausweis erstellt werden. Für ältere Gebäude gilt: Das Baualter bzw. der energetische Gebäudezustand ist entscheidend, ob Wahlfreiheit hinsichtlich des Typs des Energieausweises besteht.

Wahlfreiheit besteht, wenn:

Das Gebäude über mindestens fünf Wohnungen verfügt.

Der Bauantrag für das Gebäude nach dem 1.11.1977 eingereicht wurde

ODER

Bei einem älteren Gebäude die erste Wärmeschutzverordnung von 1977 eingehalten wurde

ODER

Das Gebäude nachträglich auf den Standard der ersten Wärmeschutzverordnung 1977 gebracht wurde
Hingegen ist der Bedarfsausweis Pflicht, wenn das Gebäude nicht der ersten Wärmeschutzverordnung 1977 entspricht.

Bei Fällen, in denen die Heiz- und Verbrauchsabrechnungen der letzten drei Jahre nicht vorliegen, kann kein Verbrauchsausweis erstellt werden. Dann muss in jedem Fall ein Bedarfsausweis erstellt werden.

Der Verbrauchsausweis

Der Verbrauchsausweis gibt die tatsächlich verbrauchte Energiemenge eines Gebäudes an. Es wird die Energie für Heizung und Warmwasseraufbereitung berücksichtigt. Die Angaben erfolgen in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter der Gebäudenutzfläche. Als Grundlage für die Berechnung sind in der Regel die letzten drei Heizkostenabrechnungen  ausreichend.

Nun fällt aber das Heizverhalten von Menschen zu Mensch stark unterschiedlich aus. Deshalb lassen sich mit einem Verbrauchsausweis keine Aussagen über den objektiven Energieverbrauch eines Gebäudes treffen. Für Neubauten wird daher auch immer ein Bedarfsausweis verlangt. Denn nur mit dem Bedarfsausweis kann der Energieverbrauch von Gebäuden objektiv miteinander verglichen werden (s.o.)

Kosten Verbrauchsausweis / Kosten Bedarfsausweis

➤ Die Kosten für die Erstellung eines Verbrauchsausweises liegen zwischen 25 und 100 Euro.

➤ Die Kosten für den Bedarfsausweis belaufen sich je nach Aufwand und Gebäudegröße auf mehrere Hundert Euro (500 Euro aufwärts).

Autorin Sarah Völkl

Sarah Völkl hat Architektur studiert und ist seit Jahren das Gesicht von a better place. Mit ihren Videos ist sie bei YouTube vielen Personen schon länger bekannt. Sarah teilt Ihr Wissen jetzt auch bei den Bautipps von Almondia.

2 Kommentare zu “Der Energieausweis

  1. Das der Energieausweis auch schon mit dem Bauantrag zusammen eingereicht werden muss, war mir nicht bewusst. Das die Verantwortung beim Bauherren liegt, dass die veranschlagten Aspekte auch eingehalten werden macht zwar Sinn, ist allerdings nur durch Rücksprache mit den Arbeitern abzusichern. Vielen Dank für Ihren Beitrag zum Energieausweis und den Regularien. https://www.etc-hamburg.de/energieausweis1

  2. Gut zu wissen, dass für die Berechnung des Verbrauchs in der Regel die letzten drei Heizkostenabrechnungen ausreichend sind. Ich möchte meine Immobilie verkaufen und mir wurde geraten, vorher einen Energieausweis machen zu lassen. Hoffentlich finde ich schnell einen Experten für die Beratung zum passenden Energieausweis.

    https://www.energie-meyer.com/kontakt

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