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Das neue Werkvertragsrecht

Die im März 2017 im Bundestag und Bundesrat beschlossene und ab Januar 2018 gültige Reform des Werkvertragsrechts wird die Vertragspraxis im Bauwesen verändern. Im Vordergrund der Reform steht die Stärkung der Bauherren. Diese sollen hinsichtlich langer und komplexer Bauvorhaben besser abgesichert werden.

Die Vertragstexte der Bauunternehmer werden sich also ab Januar 2018 ändern und auch Bauherren sollten sich über die Neuerungen informieren. In der Praxis wird sich dann zeigen, ob eine Reihe wiederkehrender Rechtsfragen und kniffliger Situationen besser gelöst werden können. Eines allerdings ist sicher: Mit dem 01.01.2018 unterliegen alle Bauverträge dem neuen Bau- bzw. Werkvertragsrecht.

Warum wurde das Werkvertragsrecht reformiert?

Bauvorhaben sind lang und kostenaufwendig. Deshalb ist rechtliche Sicherheit sowohl für den Bauherren als auch für den Bauunternehmer wichtig. Die bisher hierbei gültigen Werkverträge bzw. das Werkvertragsrecht wurden nun umfänglich reformiert. Das war überfällig, denn die bisherige Form des Werkvertrags stammte aus dem 19. Jahrhundert. Damals hatte das Werkvertragsrechts weniger komplexe Werkleistungen im Blick, als es bei modernen Bauvorhaben der Fall ist.

Das bisherige Werkvertragsrecht machte auch keine Unterschiede zwischen Leistungen wie dem Anfertigen eines Anzugs und dem Hausbau. Dass es hier einen Unterschied hinsichtlich der Komplexität gibt, ist jedoch offensichtlich. Das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wurde deshalb dem Alltag im Bauwesen längst nicht mehr gerecht. So sind die im Januar 2018 in Kraft tretenden Reformen in diesem Bereich des BGB auch die umfangreichsten, die seit 120 Jahren umgesetzt wurden.

Was ist ein Werkvertrag?

Ein Werkvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, der sich auf einen gegenseitigen Austausch von Leistungen bezieht. Der sogenannte Besteller beauftragt hierbei einen Werkunternehmer, ein Werk zu erstellen. Der entscheidende Unterschied zu einem Dienstvertrag ist, dass sich der Vertrag nicht nur auf den Austausch von Leistungen bezieht, sondern explizit auch auf die Erbringung bzw. den Erfolg – den sogenannten Werkerfolg – dieser Leistung. Gegenstand von Werkverträgen konnte bisher gleichsam z. B. eine Autoreparatur, Schuhfertigung, Anfertigung eines Anzugs, etc., bis hin zum Hausbau oder auch hochkomplexen Projekten wie dem Bau eines Flughafens sein.

Was genau wurde reformiert?

Besonders interessant für Bauherren und Bauunternehmer ist, dass erstmals eine genaue Definition des Bauvertrags sowie ein neuer Verbraucherbauvertrag eingeführt wurden. Zudem wurden neue Regelungen für Architekten- und Ingenieurverträge sowie Bauträgerverträge auf den Weg gebracht.

Die Praxis von Vertragsabschlüssen mit Bauunternehmern und Handwerkern wird sich also ab 2018 ändern. Folgend finden Sie Erklärungen zu allen für den Bauherren wichtigen Änderungen.

Erstmalige Definition des Bauvertrags durch den Gesetzgeber (§ 650a BGB)

Im Zuge der Anfang 2018 in Kraft tretenden Neuregelungen definiert der Gesetzgeber erstmals, was genau ein Bauvertrag ist. Danach ist ein Bauvertrag ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon.

Desweiteren können auch Verträge über die Instandhaltung eines Bauwerks als Bauverträge gelten. Nämlich dann, wenn die darin festgelegten Tätigkeiten für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind.

Der neue Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB)

Zum Jahresbeginn 2018 tritt der neue Verbraucherbauvertrag in Kraft. Er wurde als Unterform des Bauvertrages geschaffen und wird zwischen Bauherren und Bauunternehmen über den “Bau eines neuen Gebäudes” oder “erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude” geschlossen. (Die Frage, was als “erhebliche Umbaumaßnahme” gilt und was nicht, wird die Rechtssprechung sicher noch beschäftigen.)

Allgemein stellt der neue Verbraucherbauvertrag eine Verbraucherschutz-Maßnahme des Gesetzgebers dar, die Bauunternehmer mehr in die Pflicht nehmen und Bauherren mehr Ansprüche einräumen soll. Damit soll auf die großen Risiken, die von einem Bauvertrag für den Verbraucher ausgehen, reagiert werden.

Solche Risiken für den Bauherren können u.a. durch folgende Punkte zu Stande kommen: unklare Vertragstexte, versteckte Klauseln, unzureichende Informationen, Unklarheit über den genauen Vertragsgegenstand, unzureichende Preissicherheit, unzureichende Bau- und Leistungsbeschreibungen.

Regelungen des neuen Verbraucherbauvertrags

1. Baubeschreibung vor Vertragsabschluss (§ 650j BGB)

Der Bauunternehmer ist ab dem 1. Januar 2018 verpflichtet, dem Bauherren vor Vertragsabschluss eine ausführliche Baubeschreibung vorzulegen. In der Baubeschreibung ist der Leistungs- und Kostenumfang der einzelnen Leistungen beschrieben.

Für den Bauherren resultiert hieraus eine bessere Vergleichsmöglichkeit sowohl des Gesamtprojekts als auch der einzelnen Leistungen und ihrer Kosten – vor Vertragsabschluss! Die Baubeschreibung geht dann in den Vertrag ein. Sie definiert den Leistungsumfang.

Darüber hinaus muss in der Baubeschreibung eine Angabe über den Zeitpunkt der Fertigstellung enthalten sein. Kann kein genauer Termin zur Fertigstellung festgelegt werden, muss zumindest die geplante Dauer des Bauvorhabens klar umrissen werden.

Die Baubeschreibung kann bereits durch die Arbeit eines Architekten oder eines anderen Beauftragten vorliegen. Dann kann die bereits vorliegende Baubeschreibung als Grundlage für den Vertrag zwischen Bauherren und Bauunternehmer herangezogen werden.

2. Widerrufsrecht (§ 355 BGB)

Der Bauunternehmer ist verpflichtet, dem Bauherren mit Vertragsabschluss eine Widerrufsbelehrung zu unterbreiten. Der Gesetzgeber hat zu diesem Zweck Musterschreiben bereitgestellt, mit denen der Bauunternehmer seiner Belehrungspflicht ausreichend nachkommen kann.

Die Widerrufsbelehrung besagt, dass der Bauherr nach Unterschrift volle 14 Tage Zeit hat, den Vertrag zu widerrufen. Das gibt ihm Zeit, den Vertrag zu überdenken und ggfs. mit unabhängigen Experten zu prüfen.

Zu beachten ist, dass der Bauherr den Vertrag 1 Jahr und 14 Tage rechtens widerrufen kann, wenn der Bauunternehmer es vergessen haben sollte, die Widerrufsbelehrung zu unterbreiten. Auch wenn ggfs. Bauleistungen bereits im Gange oder abgeschlossen sind. Beim Widerruf muss der Bauherr für vertragliche Leistungen aufkommen, die bereits abgeschlossen sind. Zudem kann er dann später keine Mängel mehr geltend machen, da auch kein Vertrag mehr besteht.

3. Abschlagszahlungen (§ 632a BGB)

Was ist eine Abschlagszahlung?

Beim Hausbau geht der Bauunternehmer in Vorleistung. Das errichtete Haus wird prinzipiell erst nach Fertigstellung bezahlt. Allerdings kann der Bauunternehmer mit den Abschlagszahlungen abgeschlossene Teilleistungen (s.u.) auch vorher schon in Rechnung stellen. Damit kann der Bauunternehmer seine Risiken, die er durch die Vorleistung eingeht, minimieren und laufende Kosten decken.

Der Bauherr ist bei Mängeln berechtigt, Abschlagszahlungen einzubehalten. Er muss die Mängel dann ordnungsgemäß melden.

Hingegen ist der Bauunternehmer berechtigt, die Arbeiten am Hausbau einzustellen, wenn die vereinbarten Abschlagszahlungen nicht beglichen wurden.

3.1 Höhe der Abschlagszahlungen und Sicherheiten für den Bauunternehmer

Ab 2018 gilt, dass alle Abschlagszahlungen zusammen genommen nicht 90 % des Gesamtpreises überschreiten dürfen. Darüber hinaus: Wenn der Bauunternehmer sich über Abschlagszahlungen vergüten lässt, darf er maximal 20 % des Gesamtpreises als Sicherheit verlangen (oder in Höhe der nächsten Abschlagszahlung).

Nicht immer rechnen Bauunternehmer ihre Leistungen über Abschlagszahlungen ab. Im Fall der vereinbarten vollen Zahlung erst nach Fertigstellung des Hauses kann der Bauunternehmer dann auch vorab Sicherheiten über 100 % des Gesamtpreises verlangen. Sicherheiten für den Bauunternehmer können sein: Bürgschaft einer Bank, Kreditversicherungen, Sicherungshypotheken, Hinterlegung Geldmittel oder Wertpapiere, Bürgschaften durch Dritte.

Sogenannte abgeschlossene Teilleistungen können sein:

Genehmigungsplanung, Bodenplatte (oder Keller), Rohbau, Dachstuhl, Installationen Elektro und Sanitär, Küche (wenn diese in Leistung inbegriffen ist), Aussenanlagen, Ausbau (z. B. Trockenbau), oder auch der Zustand “Dichtfest”, der den Zeitpunkt bezeichnet, an dem das Haus dicht ist, d.h. dass das Dach gedeckt und Fenster und Aussentüren installiert sind.

3.2 Geänderte Berechnungsgrundlage der Abschlagszahlung

Die Abschlagszahlungen werden ab 2018 anders errechnet. Sie richten sich nun nicht mehr nach der “Wertsteigerung des Vermögens des Auftraggebers”. Eine solche Wertsteigerung kommt z. B. bereits mit abgeschlossenen Teilleistungen zu Stande – denn mit der Fertigstellung einzelner Teilleistungen wird Wertsubstanz geschaffen.

Dagegen richten sich die Abschlagszahlungen nun nach dem “Vertragswert der vertragsgerecht erbrachten Leistungen”. Die abgeschlossenen Teilleistungen werden jetzt also bezüglich des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises berechnet. Hierbei machen insbesondere die Gehälter der Handwerker einen großen Posten aus.

Ein Beispiel: Bei Fertigstellung des Rohbaus machen die “erbrachten Leistungen” i.d.R. 25 % des Gesamtpreises aus. Dieser Betrag ist dann auch fällig.

Darüber hinaus bringt die neue Klausel “vertragsgerecht erbrachte Leistungen” mit sich: Der Bauherr kann Zahlungen verweigern, wenn die Leistungen nicht vertragsgerecht sind. Prinzipiell liegt dabei die Beweislast beim Bauunternehmer.

Vor 2018 war der Bauherr bezogen auf den “Wertzuwachs des Vermögens” verpflichtet, auch nicht vertragsgerechte Leistungen zu bezahlen. Insgesamt aber hat die neue Regelung auch Vorteile für Bauunternehmer. Denn vorher gab es oft Streitigkeiten über die Festlegung des Betrags, nun ist dieser mit den “erbrachten Leistungen” leichter zu berechnen.

4. Herausgabepflicht von Unterlagen (§ 650n BGB)

Wenn der Bauunternehmer die Planungen des Hausbaus selbst durchgeführt hat, verfügt er über alle Planungsunterlagen (wie z. B. Rechnungen und Zeichnungen). Diese Unterlagen mussten vor 2018 nicht zwingend an den Bauherren ausgehändigt werden, wenn dies nicht vertraglich festgelegt war.

Zumindest sahen die Gerichte es bisher so, dass das Einbehalten der Planungsunterlagen keinen Grund zur Verweigerung der Abnahme darstellte. Dies ändert sich mit dem neuen Verbraucherbauvertrag. Drei Punkte sind hier wichtig:

Vor Ausführungsbeginn

Vor Baubeginn müssen Planungsunterlagen bei den Behörden nachgewiesen werden. Der Bauunternehmer muss die entsprechenden Unterlagen aushändigen. Außer die Planungen wurden von einem Architekten durchgeführt, dann verfügt dieser über die Unterlagen.

Mit Fertigstellung des Bauvorhabens

Der Bauunternehmer ist verpflichtet, spätestens mit der Fertigstellung des Bauvorhabens alle Planungsunterlagen auszuhändigen. Der Bauherr benötigt diese auch, um gegenüber den Behörden die Rechtmäßigkeit des Baus darzulegen.

Die Baufinanzierung betreffend

Auch bei Kreditgebern müssen Nachweise erbracht werden. Das ist insbesondere wichtig, wenn es um eine Förderung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) geht. Hat der Bauunternehmer angegeben, die Standards der KfW-Förderung einzuhalten, muss er dem Bauherrn die entsprechenden Unterlagen vorweisen.

5. Wegfall der Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Mängeln

Vor 2018 wurde bei der Verweigerung (und der Rechtmäßigkeit) von einer Abnahme oder Abschlagszahlungen zwischen wesentlichen und unwesentlichen Mängeln (s.u.) unterschieden. Diese Unterscheidung ist nun hinfällig.

Für Bauherren ist neu, dass man sich jetzt bei der Verweigerung der Abnahme oder Zahlungen auch auf unwesentliche Mängel berufen kann. Diese muss der Bauherr dann aber auch melden.

Auf der anderen Seite kann die Abnahme unter bestimmten Umständen nun auch bei wesentlichen Mängeln in Kraft treten (siehe dazu unten: Abnahmefiktion).

Darüber hinaus kann eine bereits rechtsgültige Abnahme des Hauses nun auch nicht mehr wegen wesentlicher Mängel angefochten werden. Ebenfalls müssen geleistete Abschlagszahlungen jetzt auch bei wesentlichen Mängeln nicht mehr erstattet werden.

Beurteilung wesentlicher und unwesentlicher Mängel

Was ein wesentlicher und was ein unwesentlicher Mangel ist, hängt von der Beurteilung des Einzelfalls ab. Die Beurteilung richtet sich unter anderem nach den Kosten der Mängelbeseitigung. Viele unwesentliche Mängel können sich auch zu einem wesentlichen Mangel summieren.

Ein Beispiel bei der Teilleistung Dachbau:

  • wesentlicher Mangel: Das Dach wurde eingedeckt. Das Dach ist aber komplett undicht, weil die Dachabdichtung vergessen wurde.
  • unwesentlicher Mangel: Eine Stelle des Daches ist undicht. Es stellt sich heraus, dass an dieser Stelle die Ziegel nicht fachgerecht gelegt wurden.

6.  Die fiktive Abnahme (§ 640b BGB)

“Fertigstellung” statt “Abnahmereife”

Ein neu geregelter Aspekt der fiktiven Abnahme kommt klar dem Bauunternehmer entgegen: Vor 2018 musste bei einer Abnahme auch die “Abnahmereife” vorliegen. Dies bedeutete, dass bei der Abnahme keine wesentlichen Mängel mehr bestehen durften.

Der neue vom Gesetzgeber eingeführte Begriff “Fertigstellung des Werks” ersetzt nun den Begriff “Abnahmereife”.

Die Fertigstellung ist unabhängig davon gegeben, ob weiterhin wesentliche Mängel bestehen. Die Abnahme kann ab 2018 also auch mit wesentlichen Mängeln gültig sein, wenn der Bauherr die Mängel nicht fristgerecht meldet (siehe oben: Wegfall der Unterscheidung wesentlicher und unwesentlicher Mängel).

Nach der sogenannten fiktiven Abnahme gilt ein Bauprojekt automatisch als abgenommen, wenn der Bauherr die Abnahme nicht innerhalb einer Frist verweigert. Diese Frist setzt der Bauunternehmer.

Dabei ist zu beachten, dass der Bauunternehmer verpflichtet ist, den Bauherren schriftlich auf die fiktive Abnahme hinzuweisen. Das automatische Inkrafttreten und die Möglichkeit der Verweigerung der Abnahme müssen dabei ausdrücklich erklärt werden. Wurde dieser Pflicht nicht nachgekommen, ist die gesetzte Frist und auch die Abnahme ungültig.

Will der Bauherr die Abnahme verweigern, muss er sich auf einen Mangel berufen. Hierbei wird ab 2018 nicht mehr zwischen wesentlichen oder unwesentlichen Mängeln unterschieden (siehe oben vorigen Punkt).

Wenn allerdings wesentliche Mängel vorliegen und der Bauherr diese nicht innerhalb der Frist dem Bauunternehmer meldet, dann wird die Abnahme nun trotzdem gültig.

Die Abnahme des Hauses und der Wegfall der Unterscheidung von wesentlichen und unwesentlichen Mängeln

Es ist für den Bauherren nun recht einfach, die Abnahme des Hauses mit Berufung auf einen Mangel zu verweigern. Denn es kommt nicht mehr darauf an, ob es sich dabei um wesentliche oder unwesentliche Mängel handelt. Ein unwesentlicher Mangel ist praktisch schnell zu finden.

Dagegen ist zu beachten, dass die Abnahme nun auch bei wesentlichen Mängeln rechtsgültig in Kraft treten kann. Dass passiert, wenn der Bauherr die Abnahme nicht innerhalb der Frist verweigert hat.
Die Frist (samt anschließender Abnahme) ist dabei nur gültig, wenn sie (1) schriftlich mitgeteilt wurde, (2) in der schriftlichen Mitteilung die Folgen und die Möglichkeit der Verweigerung der Abnahmefiktion ausdrücklich erklärt wurden, und es sich (3) um eine “angemessene Frist” handelt.

7. Die Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB)

Die 2018 in Kraft tretenden Neuregelungen des Gesetzgebers zum reformierten Kündigungsrecht sehen vor, dass Auftragnehmer sowie Auftraggeber aus wichtigem Grund Verträge kündigen können.

Wichtige Gründe können u.a. sein: Verzögerung des Baubeginns, mangelhafte und nicht-vertragsgerechte Leistungen, unangekündigter Einsatz von Subunternehmern.

Insolvenz als wichtiger Grund?

Die Insolvenz des Bauunternehmers zählt nicht automatisch als wichtiger Grund. In einem solchen Fall stehen weitere Prüfungen an. Denn in vielen Fällen laufen die Arbeiten am Hausbau auch dann weiter, wenn ein Insolvenzverwalter bereits eingeschaltet ist. Hingegen kann ein Stopp der Leistungen infolge einer Insolvenz i.d.R. einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen

7.1 Kündigungsrecht jetzt auch bei “abgrenzbaren” Teilleistungen

Eine weitere Neuerung ist: Vor 2018 konnten Kündigungen nur in Bezug auf  “abgeschlossene Teilleistungen” ausgesprochen werden. Diese Regelung ist mit Beginn des Jahres 2018 nun weniger streng. Bauherren können nun auch Kündigungen in Bezug auf “abgrenzbare Teile des geschuldeten Werks” rechtswirksam machen.

Beispiele für abgeschlossene Teilleistungen: Fertigstellung des Rohbaus, Installation von allen Sanitärobjekten und Leitungen

Beispiele für abgrenzbare Teilleistung: Fertigstellung des Kellers, Installation von Leitungen im Erdgeschoss

Tipp: Bauherren sollten die Kündigung eines Bauvertrags oder einer Teilleistung nicht leichtfertig vornehmen. Es empfiehlt sich in jedem Fall, hier zunächst eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

8. Mitwirkung des Bauherren an der Zustandsfeststellung bei verweigerter Abnahme (§ 650g BGB)

Wenn der Bauherr Mängel angemeldet und aufgrund dessen die Abnahme verweigert hat, muss der Bauherr an einer Zustandsfeststellung mitwirken. Zusammen mit dem Bauunternehmer werden dann entweder einzelne Teilleistungen oder das gesamte Haus geprüft.

Es kann negative Folgen für den Bauherren haben, wenn er an der Zustandsfeststellung nicht mitwirken sollte. Denn es ist zu erwarten, dass die Beweislastregelung dann zulasten des nicht anwesenden Bauherren gehen wird. Es liegt nahe, dass die Mängel dann eher in seinen Verantwortungsbereich interpretiert werden.

Wenn der Bauherr das Gebäude nämlich bereits übernommen hat, muss er nachweisen, dass die Mängel nicht auf seinem laufenden Gebrauch, sondern ausschließlich auf die Bauphase zurückgehen.

9. Das neue Anordnungsrecht (§ 650b BGB)

Das neue (einseitige) Anordnungsrecht berechtigt den Bauherren, erstens “Änderungen des vereinbarten Werkerfolgs” und zweitens “Änderungen, die zur Erlangung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich sind”, nach einer Fristsetzung anzuordnen.

Beispiel zu “Änderungen des vereinbarten Werkerfolges”: Der Boden im Erdgeschoss soll nun doch mit Fliesen statt mit Parkett ausgelegt werden.

Beispiel zu “Änderungen, die zur Erlangung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich sind”: Wenn bei der Planung etwas vergessen wurde, das aber für den erfolgreichen Abschluss des geplanten Hausbaus notwendig ist, z. B. vergessene Lüftungsklappen etc.

Der Bauunternehmer muss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Änderungsbegehrens darauf reagieren. Es muss sich um eine Einigung bemüht werden. Wenn es trotzdem zu keiner Einigung kommt, kann der Bauherr die Änderungen anordnen. Zu beachten ist, dass es sich bei den Änderungen um “zumutbare Leistungen” handeln muss.

9.1 Folgekosten Anordnungsrecht (§ 650c Abs. 1)

Bei allen eingebrachten Änderungswünschen muss der Bauunternehmer innerhalb der 30-Tage-Frist ein Angebot über die Kosten der angestrebten Änderung unterbreiten.

Einigen sich Bauherr und Bauunternehmer innerhalb der Frist nicht auf die Kosten, kann der Bauherr die Änderungen dennoch anordnen (einseitige Anordnung). Das kann allerdings teuer für ihn werden. Denn ohne vorige Einigung kann der Bauunternehmer den Preis selbst festlegen.

Darüber hinaus kann der Bauunternehmer dann 80 % seiner eigenen Preisvorstellung über die Kosten der Änderungen mit der folgenden Abschlagszahlung abrechnen.

Im Falle der Anordnung muss der Bauherr also mit hohen Kosten rechnen, die bereits mit der anstehenden Abschlagszahlung auf ihn zu kommen.

Das stellt einen klaren Vorteil für den Bauunternehmer und eine indirekte Abschwächung des neuen Anordnungsrechts dar. Denn dadurch entstehen finanzielle Risiken für den Bauherren, wenn er sein neues Recht der einseitigen Anordnung nutzt: Die dabei entstehenden Kosten legt allein der Bauunternehmer fest.

Dabei ist für den Bauherren zu beachten: Wurden die Kosten überdurchschnittlich hoch angesetzt, kann der Bauherr eine Rückzahlung inklusive Zinsen verlangen.

Risiken für den Bauherren bleiben dennoch bestehen: Im Falle einer Insolvenz des Bauunternehmers wäre dieses Geld erstmal verloren.

Entstehen hingegen Mehrkosten für “Änderungen, die zur Erlangung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich sind”, werden diese prinzipiell von demjenigen zu tragen sein, der für die unzureichende Planung des Projekts verantwortlich war.

2 Kommentare zu “Das neue Werkvertragsrecht

  1. Hallo und danke für diese Tipps zu den neuen Bestimmungen in der Bauplanung von 2018. Ich wusste nicht, dass Bauherren jetzt besser abgesichert sein sollen. So ein Bauvertrag muss ja auch gut durchdacht und ausformuliert sein, da kann es sicher nicht schaden, einen Notar auf das Dokument blicken zu lassen, damit alle auf der sicheren Seite sind und nicht nur der Bauherr.

  2. Hallo! Vielen Dank für die ausführliche Erläuterung des Verbraucherbauvertrags. Mein Bruder plant nämlich für dieses Jahr seinen Hausbau und ich möchte ihn dabei unterstützen. Da ist es gut zu wissen, welche Regelungen zwischen Bauherrn und Bauunternehmen gelten.
    Viele Grüße

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